Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2164
§ 2164 BGB: Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das Zubehör zum Erbfall und auf Ersatzansprüche wegen Wertminderung.
- (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
- (2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2164 regelt, was mit einer vermachten Sache mitgeht, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Absatz 1 besagt: Gehört zur Sache Zubehör – das sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, ohne ihr wesentlicher Bestandteil zu sein (z. B. Autoreifen, Gartengeräte, Ersatzteile) –, dann ist dieses Zubehör im Zweifel mitvermacht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls.
Absatz 2 betrifft den Fall, dass die Sache nach der Anordnung des Vermächtnisses (etwa durch Testament oder Erbvertrag) beschädigt wird. Hat der Erblasser dadurch einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung (z. B. gegen die Versicherung oder den Schädiger), so geht dieser Anspruch im Zweifel ebenfalls auf den Vermächtnisnehmer über. Der Vermächtnisnehmer soll also nicht leer ausgehen, wenn die Sache vor dem Erbfall an Wert verloren hat und dafür ein Ausgleich besteht.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht sein Auto. Zum Zeitpunkt seines Todes liegen Winterreifen im Kofferraum, die als Zubehör gelten. Der Vermächtnisnehmer erhält die Reifen mit.
- Der Erblasser vermacht ein Gemälde. Nach der Testamentserrichtung wird das Bild durch einen Wasserschaden beschädigt. Die Versicherung zahlt dem Erblasser eine Entschädigung für die Wertminderung. Der Vermächtnisnehmer bekommt diesen Anspruch.
- Der Erblasser vermacht ein Haus mit Garten. Im Garten steht eine Gartenlaube, die als Zubehör gilt. Der Vermächtnisnehmer erhält die Laube.
- Der Erblasser vermacht eine wertvolle Uhr. Nach der letztwilligen Verfügung wird die Uhr gestohlen. Der Erblasser hat einen Anspruch gegen den Dieb auf Schadensersatz. Der Vermächtnisnehmer erhält diesen Anspruch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Ansprüche, die der Erblasser bereits vor der Anordnung des Vermächtnisses wegen einer Beschädigung hatte. Diese Ansprüche sind nicht automatisch mitvermacht.
- Sie erstreckt sich nicht auf Sachen, die nicht Zubehör im rechtlichen Sinne sind – etwa weil sie nicht dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
- Sie gilt nur für Vermächtnisse einer Sache, nicht für Geldvermächtnisse oder Vermächtnisse von Rechten.
- Sie erfasst nicht Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder anderer Schäden, sondern nur den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung.
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