Haftung bei Gesamthypothek am Vermächtnis § 2167
Bei einer Gesamthypothek beschränkt sich die Pflicht des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Anteil am Gesamtwert aller Grundstücke nach § 2167 BGB.
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird ein Grundstück vermacht, das zusammen mit anderen Nachlassgrundstücken mit einer gemeinsamen Hypothek belastet ist, regelt diese Vorschrift die anteilige Haftung. Der Bedachte muss im Zweifel nicht für die gesamte zugrundeliegende Forderung einstehen.
Die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers beschränkt sich im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Wertverhältnis des vermachten Grundstücks zum Wert aller belasteten Grundstücke entspricht. Die Wertermittlung erfolgt dabei nach den Vorgaben von § 2166 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser wendet per Vermächtnis ein Grundstück zu, das zusammen mit weiteren Nachlassimmobilien für eine gemeinsame Hypothek haftet.
- Der Erbe verlangt vom Vermächtnisnehmer den Ausgleich einer Gesamthypothek und es muss die Quote anhand aller Grundstückswerte berechnet werden.
- Mehrere Grundstücke im Nachlass sichern eine einzige Hypothek und das zugewendete Grundstück wird nach dem Wertverhältnis aller Belastungen anteilig angerechnet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Grundstück ist alleine mit einer Einzelhypothek belastet; hierfür gilt § 2166 BGB.
- Die Absicherung erfolgt durch eine Gesamtgrundschuld anstelle einer Hypothek.
- Das vermachte Grundstück gehörte nicht zum Nachlass und muss vom Erben erst erworben werden.
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