Aufteilung der Gesamtgrundschuld beim Vermächtnis § 2168
Bei einer Gesamtgrundschuld an mehreren Nachlassgrundstücken haftet der Vermächtnisnehmer im Zweifel anteilig nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
- (1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
- (2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Grundstücke des Erblassers gemeinsam mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet sind und der Erblasser eines dieser Grundstücke per Vermächtnis an eine Person überträgt, regelt diese Vorschrift das interne Haftungsverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer.
Im Zweifel muss der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber nicht die gesamte Grundschuld begleichen. Seine Pflicht beschränkt sich auf den Teil der Grundschuld, der dem Verhältnis des Wertes seines vermachten Grundstücks zum Gesamtwert aller belasteten Grundstücke entspricht.
Gehört eines der mit der Gesamtgrundschuld belasteten Grundstücke nicht zum Nachlass, hängt die Verteilung davon ab, ob der Erblasser gegenüber dem Eigentümer dieses fremden Grundstücks zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet war. Ist das der Fall, gelten die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser hinterlässt mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Gesamtgrundschuld und vermacht ein Grundstück einer Nichte, während die übrigen Grundstücke an den Erben fallen.
- Ein zugewendetes Grundstück ist gemeinsam mit einem nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück belastet, wobei der Erblasser dem anderen Eigentümer gegenüber zur Ausgleichung verpflichtet war.
- Der Erbe verlangt vom Vermächtnisnehmer die Übernahme eines Teils einer Gesamtrentenschuld entsprechend dem Wert des vermachten Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtwert aller belasteten Grundstücke.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung für eine gewöhnliche Einzelhypothek auf einem vermachten Grundstück, die in § 2166 geregelt ist.
- Die Aufteilung einer Gesamthypothek auf mehrere Nachlassgrundstücke, für die § 2167 gilt.
- Die Durchsetzung von Ansprüchen des Grundschuldgläubigers direkt gegen den Vermächtnisnehmer im Außenverhältnis.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2168 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.