Beseitigung von Belastungen bei Vermächtnis § 2165
Regelt, ob ein Vermächtnisnehmer Belastungen eines Gegenstands beseitigen kann, und ob Ansprüche oder Grundpfandrechte des Erblassers mitvermacht sind.
- (1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
- (2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Gegenstand vermacht wird, der mit Rechten belastet ist (z.B. Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeit), kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht verlangen, dass diese Belastungen beseitigt werden. Hatte der Erblasser jedoch selbst einen Anspruch auf Beseitigung der Belastung, so gilt dieser Anspruch im Zweifel als mitvermacht.
Bei Grundstücken: Ruht auf dem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob dieses Grundpfandrecht als mitvermacht gilt. Die Auslegung der Umstände entscheidet also, ob der Vermächtnisnehmer auch das Recht an dem Grundstück erhält.
Wann sie gilt
- Ein Haus ist mit einer Grundschuld belastet. Der Erblasser vermacht es. Der Vermächtnisnehmer kann nicht verlangen, dass die Grundschuld gelöscht wird.
- Der Erblasser hatte einen vertraglichen Anspruch auf Beseitigung eines Wegerechts auf dem vermachten Grundstück. Dieser Anspruch geht auf den Vermächtnisnehmer über.
- Der Erblasser war selbst Inhaber einer Hypothek auf dem vermachten Grundstück. Ob die Hypothek mitvermacht ist, hängt von den Umständen ab, z.B. ob der Erblasser sie tilgen wollte.
- Ein vermachtes Kunstwerk ist mit einem Pfandrecht einer Bank belastet. Der Vermächtnisnehmer kann die Beseitigung des Pfandrechts nicht ohne weiteres verlangen.
- Ein vermachter Pkw ist mit einem Leasingvertrag belastet (Nutzungsrecht). Ob der Vermächtnisnehmer die Leasingrate übernehmen muss, richtet sich nicht nach § 2165, sondern nach dem Inhalt des Leasingvertrags.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Vermächtnisnehmer stets die Beseitigung aller Belastungen verlangen kann – das Gegenteil ist der Grundsatz (§ 2165 Abs. 1 Satz 1).
- Dass eine eigene Hypothek des Erblassers automatisch mitvermacht ist – die Vorschrift verlangt eine Auslegung der Umstände (§ 2165 Abs. 2).
- Dass die Regelung nur für Grundstücke gilt – sie gilt für jeden vermachten Gegenstand („Gegenstand“ in Abs. 1).
- Dass der Vermächtnisnehmer bei Belastungen, die der Erbe erst nach dem Erbfall bestellt, geschützt ist – § 2165 betrifft nur bestehende Belastungen.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2165 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.