§ 2166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hypothekenlast bei vermachtem Grundstück § 2166

Vermächtnisnehmer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks müssen im Zweifel die gesicherte Schuld bis zum Immobilienwert abbezahlen. § 2166

Amtlicher Text § 2166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
  • (2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
  • (3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erhält jemand durch ein Vermächtnis ein Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist, stellt sich die Frage, wer für die dahinterstehende Schuld aufkommen muss. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen Erben und Vermächtnisnehmer im Zweifel: Der Vermächtnisnehmer hat den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen, soweit der Wert des Grundstücks die Schuld deckt.

Der maßgebliche Grundstückswert berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Vorrangige Belastungen werden vom Wert abgezogen. Ist ein Dritter gegenüber dem Erblasser zur Schuldentrichtung verpflichtet, greift die Pflicht des Bedachten im Zweifel nur, wenn der Erbe die Zahlung nicht von diesem Dritten erlangen kann.

Eine Ausnahme gilt für Höchstbetragshypotheken im Sinne des Paragrafen 1190. Auf diese findet die Regelung keine Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser vermacht ein Hausgrundstück, das mit einer Hypothek für seinen eigenen Bankkredit belastet ist.
  • Ein vermachtes Grundstück ist mit einer Hypothek für die Schuld eines Dritten belastet, bei der der Erblasser dem Schuldner im Innenverhältnis den Ausgleich schuldet.
  • Ein Erbe fordert vom Vermächtnisnehmer die Tilgung der hypothekarisch gesicherten Schuld, weil der Wert der Immobilie die Forderung abdeckt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Grundschulden ohne Hypothekeneigenschaft (hier greifen andere Vorschriften wie § 2165 oder § 2168).
  • Höchstbetragshypotheken nach § 1190, die in Absatz 3 ausdrücklich ausgenommen werden.
  • Vermächtnisse von Schiffen oder Schiffshypotheken, für die § 2168a Sonderregelungen enthält.

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