Schiffe und Schiffshypotheken im Vermächtnisrecht § 2168a
§ 2168a BGB überträgt die Regeln über die Belastung von vermachten Grundstücken und Hypotheken sinngemäß auf eingetragene Schiffe und Schiffshypotheken.
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder eine Schiffshypothek als Vermächtnis erhält, steht vor ähnlichen Rechtsfragen wie beim Vermächtnis eines belasteten Grundstücks.
Die Bestimmung ordnet an, dass § 2165 Abs. 2 sowie die §§ 2166 und 2167 sinngemäß anzuwenden sind. Damit gelten die erbrechtlichen Sonderregeln zur Haftung, Lastenverteilung und Ausgleichspflicht zwischen Erben und Vermächtnisnehmer entsprechend für Schiffsrechte.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser wendet per Vermächtnis ein im Schiffsregister eingetragenes Frachtschiff zu, das mit einer Schiffshypothek belastet ist.
- Ein im Bau befindliches Schiffsbauwerk wird vermacht und es muss geklärt werden, wie mit den darauf ruhenden Belastungen umzugehen ist.
- Eine bestehende Schiffshypothek selbst wird einer Person als Vermächtnis zugewandt.
- Mehrere vermachte Schiffe oder Grundstücke haften gemeinsam für eine Forderung und die Lasten müssen verteilt werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Nicht eingetragene Schiffe oder kleine Boote; für diese gelten die allgemeinen Vorschriften über das Vermächtnis beweglicher Sachen.
- Die sachenrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen oder die Eintragung einer Schiffshypothek.
- Die gesetzliche Haftung des Schiffseigners für Schifffahrts- oder Frachtschäden.
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