Haftung für Rechtsmängel beim Vermächtnis § 2182
§ 2182 BGB regelt die Haftung des Beschwerten für Rechtsmängel bei Gattungs- und Verschaffungsvermächtnissen sowie Sonderregeln für Grundstücke.
- (1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.
- (2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
- (3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer durch ein Vermächtnis belastet ist, muss dem Begünstigten den Gegenstand frei von Rechten Dritter verschaffen. Dies gilt für Sachen, die nur nach ihrer Art bestimmt sind, sowie im Zweifel für Gegenstände, die nicht zum Nachlass gehören und erst erworben werden müssen. Der Belastete haftet in diesen Fällen vergleichbar mit einem Verkäufer dafür, dass Dritte keine Eigentums- oder sonstigen Rechte geltend machen können.
Eine wichtige Ausnahme besteht bei Grundstücken: Der Belastete haftet im Zweifel nicht dafür, dass das Grundstück frei von Dienstbarkeiten wie Wegerechten, Wohnrechten oder Reallasten ist. Der Bedachte muss das Grundstück im Zweifel mit diesen eingetragenen Belastungen übernehmen.
Wann sie gilt
- Der Erbe soll dem Bedachten ein serienmäßig hergestelltes Fahrzeug übergeben, das noch mit dem Pfandrecht einer Bank belastet ist.
- Der Erbe muss einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand für den Bedachten erwerben, an dem noch Rechte Dritter bestehen.
- Ein vermachtes Grundstück ist im Grundbuch mit einem Wegerecht für das Nachbargrundstück oder einer Reallast belastet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Köperliche Schäden oder Mängel an der vermachten Sache selbst.
- Die rechtliche Unmöglichkeit, das Vermächtnis überhaupt zu erfüllen.
- Der Anspruch des Bedachten auf die Früchte und Nutzungen der Sache.
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