Fälligkeit eines Vermächtnisses bei Beliebigkeit § 2181
Fälligkeit eines Vermächtnisses bei freiem Belieben des Beschwerten: Im Zweifel wird die Leistung mit dem Tod des Beschwerten fällig.
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift greift, wenn der Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis angeordnet hat, den Zeitpunkt der Erfüllung aber nicht selbst festlegt, sondern dem Beschwerten – also demjenigen, der das Vermächtnis erfüllen muss (meist der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer) – völlig freie Wahl lässt.
In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Auslegungsregel: Das Vermächtnis wird im Zweifel erst mit dem Tod des Beschwerten fällig. Der Beschwerte kann also den Zeitpunkt selbst bestimmen, aber wenn er nichts tut, tritt die Fälligkeit automatisch bei seinem Ableben ein. Dies verhindert, dass das Vermächtnis auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt ein Vermächtnis aus und schreibt: ‚Der Erbe entscheidet selbst, wann er das Gemälde an den Freund übergibt.‘ Nach dem Tod des Erben muss dessen eigener Erbe das Gemälde herausgeben.
- Eine Witwe vermacht ihrer Nichte einen Geldbetrag mit der Anweisung: ‚Zahle, wann es dir passt.‘ Der Erbe (der Sohn) zahlt zu Lebzeiten nicht; bei seinem Tod wird die Zahlung fällig.
- In einem Testament heißt es: ‚Mein Bruder soll die Briefmarkensammlung erhalten, sobald der Erbe dies für richtig hält.‘ Der Erbe stirbt, ohne die Sammlung ausgehändigt zu haben – damit wird sie mit seinem Tod fällig.
- Ein Erblasser überlässt dem Beschwerten die Bestimmung des Zeitpunkts für die Übergabe eines Grundstücks. Der Beschwerte lebt noch viele Jahre; erst mit seinem Tod entsteht der Anspruch auf Übereignung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen der Erblasser selbst einen bestimmten Zeitpunkt oder eine Bedingung für die Fälligkeit vorgesehen hat – diese regeln §§ 2177, 2178.
- Die Frage, ob der Beschwerte das Vermächtnis auch vor seinem Tod erfüllen darf – das Gesetz verbietet es nicht, aber § 2181 setzt nur den spätesten Zeitpunkt fest.
- Vermächtnisse, bei denen der Erblasser gar nichts zur Zeitbestimmung sagt – dann gilt nicht automatisch § 2181, sondern die allgemeinen Regeln (z.B. sofortige Fälligkeit nach § 2176).
- Andere Rechtsgeschäfte als Vermächtnisse, etwa Schenkungen unter Lebenden – für solche gilt § 2181 nicht.
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