§ 2190 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regelung für Ersatzvermächtnisnehmer – § 2190

Ersatzvermächtnisnehmer: § 2190 BGB verweist auf §§ 2097-2099, wenn der Erblasser einen anderen für den Fall des Nicht-Erwerbs bedacht hat.

Amtlicher Text § 2190 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Ersatzvermächtnisnehmer ist eine Person, die vom Erblasser für den Fall bedacht wird, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt – etwa weil er ausschlägt oder vor dem Erblasser stirbt. § 2190 BGB ordnet an, dass für diesen Ersatzvermächtnisnehmer die Vorschriften über den Ersatzerben (§§ 2097-2099) entsprechend gelten.

Das bedeutet, dass die Auslegungsregeln, Bedingungen und Rechtsfolgen, die für einen Ersatzerben gelten, auch auf den Ersatzvermächtnisnehmer anzuwenden sind. Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 2097 bis 2099 BGB, die hierher verweisen.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt in seinem Testament fest: 'Falls meine Tochter das Gemälde nicht erbt, soll es mein Enkel erhalten.'
  • Der Erblasser bestimmt, dass der Freund das Geld bekommt, wenn der Sohn das Vermächtnis ausschlägt.
  • Der Erblasser bedenkt die Nichte als Ersatz, falls der Neffe vor dem Erbfall stirbt.
  • Der Erblasser schreibt: 'Mein Bruder erbt das Auto; falls er es nicht will, geht es an meinen Neffen.'

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wer als Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt werden kann – das liegt allein im Testament des Erblassers.
  • Sie regelt nicht, ob der Ersatzvermächtnisnehmer das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen kann; dazu siehe § 2180 BGB.
  • Sie regelt nicht den Fall eines Nachvermächtnisses (Nacherbe), der in § 2191 BGB behandelt wird.
  • Sie regelt nicht, was passiert, wenn der Ersatzvermächtnisnehmer ebenfalls vor dem Erblasser stirbt; dann kann § 2097 BGB analog herangezogen werden.

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