§ 2197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ernennung des Testamentsvollstreckers § 2197

§ 2197 BGB: Der Erblasser kann Testamentsvollstrecker im Testament ernennen und einen Ersatzvollstrecker für den Wegfall vorsehen.

Amtlicher Text § 2197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
  • (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt es dem Erblasser, in seinem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Ein Testamentsvollstrecker ist die Person, die den Nachlass nach dem Tod des Erblassers verwaltet und die letztwilligen Verfügungen ausführt.

Der Erblasser kann außerdem für den Fall vorsorgen, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt – etwa durch Tod, Ablehnung oder Entlassung. In diesem Fall kann er einen anderen Testamentsvollstrecker als Ersatz ernennen.

Die Regelung betrifft nur die Ernennung selbst. Die Annahme des Amtes ist in § 2202 geregelt, die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers in den §§ 2203 ff. Die Bestimmung durch einen Dritten behandelt § 2198.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt in seinem Testament seinen Freund als Testamentsvollstrecker ein.
  • Ein Erblasser bestimmt für den Fall, dass der zunächst ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt, einen anderen als Ersatz.
  • Ein Erblasser ernennt mehrere Testamentsvollstrecker, die gemeinsam handeln sollen.
  • Ein Erblasser sieht vor, dass sein Ehepartner als Testamentsvollstrecker fungiert, und falls dieser vorher stirbt, ein bestimmtes Familienmitglied.
  • Ein Erblasser benennt einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwalten soll, und ersetzt ihn durch einen anderen, falls der erste wegfällt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Annahme oder Ablehnung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker (geregelt in § 2202).
  • Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers, wie Verwaltung des Nachlasses oder Verfügung über Nachlassgegenstände (geregelt in §§ 2203 ff.).
  • Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten (geregelt in § 2198).

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