Bestimmung des Vollstreckers durch Dritte § 2198
Der Erblasser kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Erklärung erfolgt öffentlich beglaubigt beim Nachlassgericht.
- (1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
- (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erblasser muss die Person, die den Nachlass abwickeln soll, nicht zwingend selbst namentlich im Testament benennen. Er kann das Recht zur Auswahl auch einer dritten Person übertragen.
Die beauftragte Person trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Nachlassgericht. Damit die Bestimmung wirksam ist, muss die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, was in der Regel eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift erfordert.
Auf Antrag eines Beteiligten, beispielsweise eines Erben, kann das Nachlassgericht der drittberechtigten Person eine Frist setzen. Verstreicht diese Frist ohne eine Erklärung gegenüber dem Gericht, erlischt das Bestimmungsrecht.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser legt im Testament fest, dass ein vertrauter Berater nach dem Erbfall den Testamentsvollstrecker auswählen soll.
- Die zur Bestimmung berechtigte Person gibt ihre Entscheidung mit notariell beglaubigter Unterschrift beim Nachlassgericht ab.
- Ein Erbe beantragt beim Nachlassgericht die Festsetzung einer Frist für den Dritten, weil dieser die Auswahl des Vollstreckers verzögert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die direkte Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ohne Einbindung Dritter.
- Die Ernennung eines Nachfolgers durch den bereits amtierenden Testamentsvollstrecker.
- Die konkreten Befugnisse und Aufgaben des Testamentsvollstreckers bei der Nachlassverwaltung.
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