Ernennung von Mitvollstreckern oder Nachfolgern § 2199
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, Mitvollstrecker oder einen Nachfolger zu ernennen. Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
- (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
- (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
- (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. Ebenso kann er den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger für sein Amt zu bestimmen.
Die Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers erfolgt gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 2, also durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Diese Vorschrift regelt das Verfahren, wenn ein Dritter den Testamentsvollstrecker bestimmt.
Wann sie gilt
- Der Erblasser ernennt einen Testamentsvollstrecker, erwartet aber, dass dieser bei der Abwicklung Unterstützung braucht, und ermächtigt ihn, einen weiteren Testamentsvollstrecker hinzuzuziehen.
- Der Testamentsvollstrecker wird alt oder krank, und der Erblasser möchte, dass er selbst einen Nachfolger benennen kann, falls er sein Amt niederlegt.
- Der Erblasser kennt noch keinen geeigneten Testamentsvollstrecker, vertraut aber einer Person und gibt ihr die Vollmacht, später einen Nachfolger zu bestimmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die erstmalige Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser; das ist in § 2197 geregelt.
- Sie regelt nicht die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten (z.B. ein Familienmitglied); das ist Gegenstand von § 2198.
- Sie regelt nicht die Annahme oder Ablehnung des Amts durch den Testamentsvollstrecker; das ist in § 2202 behandelt.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.