Ernennung durch das Nachlassgericht auf Ersuchen § 2200
§ 2200 BGB: Nachlassgericht kann auf Ersuchen im Testament Testamentsvollstrecker ernennen. Beteiligte vorher hören, wenn möglich ohne Verzögerung.
- (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
- (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ersucht der Erblasser in seinem Testament das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, darf das Gericht diese Ernennung vornehmen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung: Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen.
Vor der Ernennung soll das Nachlassgericht die Beteiligten hören – etwa die Erben oder Vermächtnisnehmer. Dies ist jedoch nur vorgeschrieben, wenn die Anhörung ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Andernfalls kann das Gericht auch ohne Anhörung entscheiden.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser bittet in seinem handschriftlichen Testament das Nachlassgericht, einen Freund zum Testamentsvollstrecker zu bestellen.
- Nach dem Tod des Erblassers prüft das Nachlassgericht, ob es den vom Erblasser gewünschten Testamentsvollstrecker ernennen soll.
- Das Gericht hört die Erben an, bevor es über die Ernennung entscheidet, weil die Anhörung telefonisch ohne Kosten möglich ist.
- Das Gericht verzichtet auf die Anhörung, weil diese die Testamentsvollstreckung erheblich verzögern würde.
- Ein Erbe äußert Bedenken gegen die Person des vorgeschlagenen Testamentsvollstreckers, woraufhin das Gericht die Anhörung durchführt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung bestimmt nicht, wer Testamentsvollstrecker sein kann – das regeln § 2197 ff.
- Sie regelt nicht, wie der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt – dafür ist § 2202 zuständig.
- Sie betrifft nicht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst – das ist in § 2197 geregelt.
- Sie behandelt nicht die Frage, ob der Testamentsvollstrecker die Ernennung ablehnen kann – siehe § 2202.
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