Annahme/Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts § 2202
§ 2202 BGB: Annahme und Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts – Beginn mit Annahme, keine Bedingungen, Fristsetzung mit Ablehnungsfiktion.
- (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
- (2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
- (3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt, sobald die ernannte Person es annimmt. Die Annahme oder Ablehnung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, und zwar erst nach dem Tod des Erblassers. Die Erklärung darf nicht unter einer Bedingung oder einer zeitlichen Bestimmung abgegeben werden – sie ist sonst unwirksam.
Das Nachlassgericht kann der ernannten Person auf Antrag eines Beteiligten eine Frist setzen, innerhalb derer sie sich erklären muss. Läuft die Frist ab, ohne dass die Annahme erklärt wurde, gilt das Amt als abgelehnt.
Wann sie gilt
- Eine Person wird in einem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt und möchte das Amt annehmen – sie erklärt dies gegenüber dem Nachlassgericht.
- Eine ernannte Person möchte das Amt nicht führen und lehnt es durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ab.
- Das Nachlassgericht setzt der ernannten Person auf Antrag eines Erben eine Frist von zwei Wochen, um sich zu entscheiden.
- Die ernannte Person bleibt innerhalb der gesetzten Frist untätig – das Amt gilt automatisch als abgelehnt.
- Eine Person versucht, die Annahme an eine Bedingung zu knüpfen (z. B. „nur wenn der Nachlass nicht überschuldet ist“) – diese Erklärung ist unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser oder einen Dritten (geregelt in § 2197 ff. BGB).
- Die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach Annahme (siehe §§ 2203 ff. BGB).
- Die Möglichkeit, eine einmal abgegebene Annahmeerklärung zu widerrufen – hierzu enthält § 2202 keine Regelung.
- Die Haftung des Testamentsvollstreckers für Pflichtverletzungen – diese folgt aus allgemeinen Vorschriften.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2202 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.