Kündigung des Testamentsvollstreckeramts § 2226
Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. § 671 Abs. 2, 3 BGB gilt entsprechend.
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht – eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, aber die Erklärung muss eindeutig sein.
§ 671 Abs. 2, 3 BGB wird entsprechend angewendet. Das bedeutet: Kündigt der Testamentsvollstrecker zur Unzeit (also zu einem für den Erben ungünstigen Zeitpunkt), ist er zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt vor. Die Kündigung selbst ist jedoch auch ohne wichtigen Grund wirksam.
Wann sie gilt
- Ein Testamentsvollstrecker möchte sein Amt niederlegen, weil er keine Zeit mehr für die Nachlassabwicklung hat.
- Ein Testamentsvollstrecker kündigt, nachdem er sich mit dem Erben über die Verwaltung des Nachlasses zerstritten hat.
- Ein Testamentsvollstrecker kündigt aus gesundheitlichen Gründen, die ihn an der weiteren Ausübung des Amtes hindern.
- Ein Testamentsvollstrecker kündigt mitten in der Abwicklung, weil er die Vergütung als unzureichend ansieht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Kündigung muss vom Nachlassgericht angenommen oder genehmigt werden – das ist nicht erforderlich, die Erklärung allein genügt.
- Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker nach § 2226 kündigen – das ist nicht der Fall; die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch den Erben ist in § 2227 BGB geregelt.
- Die Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich – § 2226 erlaubt die Kündigung jederzeit, auch ohne Grund, allerdings mit möglichen Schadensersatzfolgen aus § 671 Abs. 2, 3.
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