§ 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entlassung des Testamentsvollstreckers § 2227

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit entlassen. § 2227 BGB.

Amtlicher Text § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2227 BGB erlaubt dem Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Beteiligte sind in der Regel der Erbe, der Nacherbe, der Vermächtnisnehmer oder andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses haben. Die Entlassung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und nach Prüfung durch das Gericht.

Die Vorschrift gilt nicht für die eigene Kündigung des Testamentsvollstreckers (§ 2226) oder für das automatische Erlöschen des Amtes (§ 2225). Sie betrifft auch nicht die Haftung des Testamentsvollstreckers, die in § 2219 geregelt ist.

Wann sie gilt

  • Der Testamentsvollstrecker verwendet Nachlassgelder für eigene Zwecke (grobe Pflichtverletzung).
  • Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund einer schweren Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen (Unfähigkeit).
  • Der Testamentsvollstrecker weigert sich, dem Erben ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, obwohl dieser es verlangt (grobe Pflichtverletzung).
  • Der Testamentsvollstrecker handelt gegen ausdrückliche Anordnungen des Erblassers, z.B. verkauft er ein Grundstück, das erhalten bleiben sollte (grobe Pflichtverletzung).
  • Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund von Altersdemenz nicht mehr in der Lage, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen (Unfähigkeit).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Testamentsvollstrecker möchte selbst sein Amt niederlegen – dies ist in § 2226 BGB (Kündigung durch den Testamentsvollstrecker) geregelt.
  • Das Amt des Testamentsvollstreckers endet automatisch, z.B. durch Tod oder Wegfall der Voraussetzungen – dies ist in § 2225 BGB (Erlöschen des Amts) geregelt.
  • Ein Erbe möchte den Testamentsvollstrecker ohne wichtigen Grund entlassen – § 2227 BGB verlangt zwingend einen wichtigen Grund.
  • Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden, die er verursacht hat – diese Haftung ist in § 2219 BGB geregelt.

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