Unwirksamkeit der Vollstrecker-Ernennung § 2201
Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist unwirksam, wenn die Person bei Amtsantritt geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig oder betreut ist.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, muss bei Amtsantritt voll geschäftsfähig sein. Die Ernennung ist automatisch unwirksam, wenn die bestimmte Person zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht voll handlungsfähig ist.
Dies betrifft Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sowie Personen, die nach § 1814 einen Betreuer zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten erhalten haben.
Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem das Amt angetreten werden soll. War die Person bei der Testamentserrichtung noch gesund, ist aber beim Erbfall geschäftsunfähig, verliert die Ernennung ihre Wirkung.
Wann sie gilt
- Der im Testament benannte Bruder leidet beim Erbfall an fortgeschrittener Demenz und ist geschäftsunfähig.
- Die als Vollstreckerin vorgesehene Tochter hat einen Betreuer nach § 1814 für ihre Vermögensangelegenheiten erhalten.
- Ein Enkelkind wird im Testament bestimmt, ist bei Eintritt des Erbfalls aber noch minderjährig und damit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Testamentsvollstrecker wird erst lange nach dem Amtsantritt geschäftsunfähig.
- Der Erblasser war bei Verfassen des Testaments geschäftsunfähig.
- Eine geschäftsfähige Person möchte das Amt des Testamentsvollstreckers freiwillig ablehnen.
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