§ 671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jederzeitige Kündigung und Widerruf beim Auftrag § 671

Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen, der Beauftragte jederzeit kündigen. Bei Kündigung zur Unzeit droht Schadensersatz.

Amtlicher Text § 671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
  • (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Beendigung eines Auftrags. Im rechtlichen Sinn des BGB ist ein Auftrag eine Vereinbarung, bei der jemand unentgeltlich ein Geschäft für einen anderen besorgt. Beide Parteien können dieses Verhältnis grundsätzlich ohne Einhalten einer Frist beenden: Der Auftraggeber durch Widerruf, der Beauftragte durch Kündigung.

Der Beauftragte muss bei seiner Kündigung jedoch auf die Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen. Beendet er die Besorgung zu einem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber nicht mehr rechtzeitig für Ersatz sorgen kann, liegt eine Kündigung zur Unzeit vor. Geschieht dies ohne einen triftigen Grund, muss der Beauftragte den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, darf der Beauftragte den Auftrag fristlos und ohne Schadensersatzpflicht beenden. Dieses Recht bleibt selbst dann bestehen, wenn die Parteien das Kündigungsrecht im Vertrag zuvor ausgeschlossen hatten.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar sagt die zugesagte unentgeltliche Pflege der Zimmerpflanzen während einer Urlaubsreise ohne triftigen Grund unmittelbar vor der Abreise ab.
  • Ein Vertretener zieht die Vollmacht für einen Bekannten, der ihn unentgeltlich bei einem behördlichen Termin begleiten sollte, kurz vor dem Treffen zurück.
  • Ein ehrenamtlicher Helfer muss seine kostenlose Zusage für einen Transport wegen einer plötzlichen eigenen Erkrankung kurzfristig niederglegen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung eines entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsvertrags.
  • Widerruf eines kostenpflichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags, für den nach § 675 Sonderregeln gelten.
  • Ordentliche Kündigung von Zahlungsdiensteverträgen, geregelt in § 675h.

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