Errichtung ordentlicher Testamente § 2231
§ 2231 BGB regelt, dass ein Testament ordentlich errichtet wird durch notarielle Niederschrift oder eigenhändige Erklärung nach § 2247.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars, 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, wie ein Testament in der üblichen („ordentlichen“) Form errichtet werden kann. Es gibt zwei Wege: Entweder man lässt es von einem Notar niederschreiben (notarielles oder öffentliches Testament), oder man schreibt es eigenhändig und unterschreibt es (eigenhändiges Testament nach § 2247).
Der Begriff „ordentliche Form“ stellt die beiden Standardmöglichkeiten dar. Wer ein Testament errichten will, muss sich für eine dieser Formen entscheiden. Die Einzelheiten zum notariellen Testament sind in § 2232 geregelt, die zum eigenhändigen Testament in § 2247. Andere Formen, etwa Nottestamente, sind außerordentlich und nur in besonderen Notlagen zulässig.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser geht zum Notar und lässt sein Testament dort beurkunden.
- Ein Erblasser schreibt sein Testament handschriftlich auf ein Blatt Papier, unterzeichnet es und datiert es.
- Ein Erblasser überlegt, ob er sein Testament selbst verfassen kann oder ob er zum Notar muss.
- Ein Erblasser errichtet ein notarielles Testament, um spätere Formzweifel zu vermeiden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Errichtung von Nottestamenten (z. B. vor dem Bürgermeister nach § 2249 oder vor drei Zeugen nach § 2250).
- Sie regelt nicht die Testierfähigkeit – diese ist in § 2229 geregelt.
- Sie regelt nicht den Widerruf eines Testaments – das ist in den §§ 2253 ff. geregelt.
- Sie regelt nicht die inhaltlichen Anforderungen, wie die Bestimmung von Erben oder Vermächtnissen.
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