Öffentliches Testament vor Notar – § 2232
Öffentliches Testament: Erblasser erklärt vor Notar oder übergibt Schrift mit Erklärung. Schrift kann offen oder verschlossen sein, muss nicht eigenhändig.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 2232 regelt, wie ein öffentliches Testament (auch notarielles Testament genannt) errichtet wird. Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten: Er kann dem Notar mündlich seinen letzten Willen erklären, oder er übergibt dem Notar eine Schrift (ein Dokument) mit der Erklärung, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein; eine maschinenschriftliche oder von dritter Hand verfasste Schrift reicht aus. Das unterscheidet dieses Testament vom eigenhändigen Testament nach § 2247, das vollständig handschriftlich abgefasst sein muss.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser geht zum Notar und sagt ihm mündlich, wer sein Erbe werden soll.
- Ein Erblasser bringt ein am Computer geschriebenes Testament mit und sagt dem Notar: „Das ist mein letzter Wille.“
- Ein Erblasser übergibt dem Notar einen verschlossenen Umschlag mit einem Testament und erklärt, der Umschlag enthalte seinen letzten Willen.
- Ein Erblasser, der körperlich nicht schreiben kann, nutzt die mündliche Erklärung vor dem Notar, um ein wirksames Testament zu errichten.
- Ein Erblasser möchte sichergehen, dass sein Testament formell gültig ist und wählt daher das notarielle Testament.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Form eines eigenhändigen Testaments (schriftlich und eigenhändig) – das ist § 2247.
- Die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen – §§ 2249, 2250.
- Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung – §§ 2255, 2256.
- Die Testierfähigkeit von Minderjährigen oder die Testierunfähigkeit – § 2229.
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