§ 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigenhändiges Testament richtig schreiben § 2247

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Fehlen Ort oder Datum, bleibt es unter Bedingungen gültig.

Amtlicher Text § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
  • (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
  • (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
  • (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
  • (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein eigenhändiges Testament erfordert, dass der Erblasser den gesamten Text persönlich handschriftlich niederlegt und unterschreibt. Ein gedruckter oder mit der Tastatur verfasster Text genügt diesen Formvorschriften nicht.

Soll-Angaben wie der Ort, das Errichtungsdatum oder der vollständige Vor- und Familienname dienen der Klarheit. Werden Ort oder Datum weggelassen, führt dies nicht zwingend zur Unwirksamkeit, sofern sich die Errichtungszeit bei Zweifeln anderweitig feststellen lässt. Auch eine abweichende Unterschrift schadet nicht, wenn die Urheberschaft und der ernstliche Wille feststehen.

Minderjährige sowie Personen, die geschriebenen Text nicht lesen können, sind von dieser Form der Testamentserrichtung ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser verfasst seinen Letzten Willen vollständig handschriftlich auf einem Zettel und unterzeichnet diesen.
  • Eine Person hinterlässt ein handschriftliches Testament ohne Angabe von Tag, Monat oder Jahr der Errichtung.
  • Ein Erblasser unterschreibt sein eigenhändig verfasstes Dokument nicht mit Vor- und Familiennamen, sondern nur mit seinem Vornamen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Erstellen eines Testaments am Computer oder per Ausdruck; ein solches Dokument ist formunwirksam.
  • Die Verwahrung des eigenhändigen Testaments bei einer Behörde oder einem Gericht.
  • Die Sonderregeln zur allgemeinen Testierfähigkeit von Minderjährigen.

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