Voraussetzungen der Testierfähigkeit nach § 2229
Ein Minderjähriger kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung der Eltern ein Testament errichten. Geistige Störungen schließen dies aus.
- (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- (3) (weggefallen) (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Minderjährige Personen können ein Testament erst errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die Errichtung ist keine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten.
Liegt eine solche Beeinträchtigung vor oder ist das geforderte Mindestalter noch nicht erreicht, fehlt die rechtliche Fähigkeit zur Testamentserrichtung.
Wann sie gilt
- Ein Jugendlicher hat das 16. Lebensjahr vollendet und möchte ohne Wissen der Eltern ein Testament errichten.
- Eine Person leidet unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit und verfasst in diesem Zustand ein Testament.
- Ein Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres versucht, eine letztwillige Verfügung zu verfassen.
- Eine schwer erkrankte Person leidet unter einer Bewusstseinsstörung und kann die Bedeutung der eigenen Erklärungen nicht mehr einsehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wie ein eigenhändiges Testament formell abgefasst und unterschrieben werden muss.
- Die besonderen Vertretungsregeln und Sonderfälle bei der öffentlichen Beurkundung.
- Die nachträgliche Aufhebung oder der Widerruf eines bereits errichteten Testaments.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.