§ 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwahrung eigenhändiger Testamente auf Verlangen § 2248

§ 2248 BGB: Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung zu nehmen. Keine weiteren Anforderungen.

Amtlicher Text § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 2248 BGB regelt die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments. Ein eigenhändiges Testament ist ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament nach § 2247. Der Erblasser kann verlangen, dass dieses Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen wird, etwa beim Amtsgericht oder Notar. Die Verwahrung dient der sicheren Aufbewahrung und verhindert Verlust oder Fälschung.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Erblasser die Verwahrung ausdrücklich verlangt. Ohne ein solches Verlangen besteht keine Pflicht zur amtlichen Verwahrung. Das Testament kann jederzeit vom Erblasser wieder aus der Verwahrung genommen werden (siehe § 2256).

Die besondere amtliche Verwahrung ist von der einfachen Verwahrung zu unterscheiden; sie bietet erhöhte Sicherheit und erleichtert die spätere Eröffnung nach dem Tod.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hat sein handschriftliches Testament zu Hause und möchte es beim Amtsgericht hinterlegen.
  • Ein Rechtsanwalt rät dem Erblasser, das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung zu geben.
  • Der Erblasser übergibt das Testament persönlich bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts und verlangt die Verwahrung.
  • Ein Ehepaar errichtet ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament und bittet um amtliche Verwahrung.
  • Der Erblasser lebt im Ausland und sendet sein Testament per Post an das zuständige deutsche Gericht mit der Bitte um Verwahrung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Automatische Verwahrung ohne Verlangen des Erblassers – das Gesetz verlangt ein ausdrückliches Verlangen.
  • Verwahrung notarieller Testamente – diese werden nach § 2232 errichtet und unterliegen anderen Regeln.
  • Kosten der Verwahrung – § 2248 enthält keine Gebührenregelung.
  • Verwahrung nach dem Tod des Erblassers – die Vorschrift gilt nur für die Hinterlegung zu Lebzeiten.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB