Widerruf durch Rücknahme des Testaments § 2256
Rückgabe eines notariellen oder §2249-Testaments an den Erblasser bewirkt Widerruf. Rückgabe nur persönlich. Eigenhändiges nach §2248 bleibt wirksam.
- (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
- (2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
- (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Testament, das vor einem Notar (öffentliches Testament) oder als Nottestament nach §2249 errichtet wurde, aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird, gilt es als widerrufen. Die Stelle, die die Urkunde herausgibt, muss den Erblasser über diese Folge belehren, das auf der Urkunde vermerken und dies in den Akten festhalten.
Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen, aber nur an ihn persönlich. Die Rückgabe an irgendjemand anderen, auch an einen Bevollmächtigten, ist nicht zulässig.
Anders ist es bei einem eigenhändigen Testament, das nach §2248 hinterlegt wurde: Hier hat die Rückgabe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments. Ein solches Testament bleibt gültig, auch wenn der Erblasser es zurückbekommt.
Wann sie gilt
- Jemand holt sein beim Notar hinterlegtes Testament vom Amtsgericht ab und fragt sich, ob es noch gültig ist.
- Ein Erblasser fordert die Herausgabe seines Nottestaments nach §2249 aus der amtlichen Verwahrung.
- Ein Notar übergibt die Testamentsurkunde persönlich an den Erblasser auf dessen Verlangen.
- Ein eigenhändiges Testament nach §2247 wird dem Erblasser zurückgegeben – der glaubt, es sei nun ungültig, obwohl es nach §2256 Abs. 3 wirksam bleibt.
- Die verwahrende Stelle stellt fest, dass die Rückgabe nicht an den Erblasser persönlich erfolgen kann, und verweigert die Herausgabe.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde – das regelt §2255.
- Der Widerruf durch ein späteres Testament – dafür ist §2258 zuständig.
- Der Widerruf des Widerrufs – siehe §2257.
- Die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments als Widerruf – das ist hier nicht vorgesehen; für das eigenhändige Testament gilt Absatz 3, der die Rückgabe für unschädlich erklärt.
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