Pflicht zur Ablieferung von Testamenten § 2259
Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.
- (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
- (2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Testament besitzt, das sich nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, ist gesetzlich verpflichtet, das Dokument unverzüglich an das Nachlassgericht zu übergeben. Diese Pflicht entsteht, sobald der Besitzer vom Tod der erblassenden Person erfährt.
Befindet sich ein Testament im Gewahrsam einer anderen Behörde als eines Gerichts, muss diese Stelle das Schriftstück nach dem Ableben der betreffenden Person an das Nachlassgericht weiterleiten. Erhält das Nachlassgericht Kenntnis von der Existenz eines solchen Testaments, veranlasst es die Übergabe selbst.
Wann sie gilt
- Eine Person findet beim Aufräumen der Wohnung einer verstorbenen Verwandten ein handschriftliches Testament.
- Der Nachbar einer verstorbenen Person bewahrt deren privates Testament in seinem Tresor auf.
- Eine Kommunalbehörde verwahrt ein Dokument, das sich nach dem Ableben der ausstellenden Person als Testament herausstellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein eigenhändiges Testament formwirksam errichtet ist (§ 2247 BGB).
- Die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament zu Lebzeiten in besondere amtliche Verwahrung zu geben (§ 2248 BGB).
- Die Regelungen zum Widerruf eines Testaments durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde (§ 2255 BGB).
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