Gültigkeitsdauer von Nottestamenten §2252
Ein Nottestament gilt nach drei Monaten als nicht errichtet, es sei denn, Hemmung oder Unterbrechung bei Seereise greifen. Bei Todeserklärung bleibt es wirksam.
- (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
- (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
- (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
- (4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Nottestament – also eines, das nach §§2249, 2250 oder 2251 errichtet wurde – verliert seine Gültigkeit, wenn seit seiner Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Es gilt dann als von Anfang an nicht errichtet.
Die Dreimonatsfrist läuft nicht, solange der Erblasser aus tatsächlichen Gründen kein notarielles Testament errichten kann (Hemmung). Tritt der Erblasser bei einem Nottestament auf See (§2251) vor Fristablauf eine neue Seereise an, wird die Frist unterbrochen: Nach Ende der neuen Reise beginnt die volle Frist von vorn.
Wird der Erblasser nach Fristablauf für tot erklärt oder seine Todeszeit amtlich festgestellt, bleibt das Testament wirksam – vorausgesetzt, die Frist war zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht abgelaufen.
Wann sie gilt
- Jemand errichtet ein Nottestament vor dem Bürgermeister (§2249) und lebt drei Monate später noch. Das Testament gilt dann nicht mehr.
- Ein Seemann errichtet ein Nottestament auf See (§2251) und tritt vor Ablauf der drei Monate eine neue Reise an. Die Frist beginnt nach der neuen Reise neu.
- Eine Person ist nach einem Unfall nicht in der Lage, ein notarielles Testament zu errichten; die Frist ist gehemmt, solange dieser Zustand andauert.
- Nach Ablauf der drei Monate wird der Erblasser für tot erklärt, aber es gibt Nachrichten, dass er noch innerhalb der Frist gelebt hat. Das Testament bleibt gültig.
- Ein Nottestament vor drei Zeugen (§2250) wird errichtet; der Erblasser erholt sich und kann später ein notarielles Testament machen, tut es aber nicht. Nach drei Monaten verfällt das Nottestament.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Gültigkeit eines notariellen Testaments oder eines eigenhändigen Testaments. Diese sind ordentliche Testamente und unterliegen keiner Dreimonatsfrist.
- Sie gilt nicht für den Widerruf eines Nottestaments; der Widerruf ist in anderen Vorschriften geregelt.
- Sie betrifft nicht die formelle Gültigkeit eines Nottestaments (also ob es richtig errichtet wurde); das ist in den Paragraphen geregelt, auf die §2252 verweist.
- Sie bestimmt nicht, was passiert, wenn der Erblasser vor Ablauf der drei Monate stirbt – dann bleibt das Testament wirksam (ergibt sich aus Absatz 1).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.