§ 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerruf eines Testaments jederzeit möglich (§ 2253)

Nach § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testament oder eine einzelne Verfügung darin jederzeit widerrufen – ohne Angabe von Gründen oder Fristen.

Amtlicher Text § 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2253 gibt dem Erblasser das Recht, ein gesamtes Testament oder auch nur eine einzelne darin enthaltene Verfügung jederzeit zu widerrufen. Ein Grund oder eine bestimmte Frist ist nicht erforderlich.

Das Gesetz regelt in den folgenden Paragraphen, auf welche Weise der Widerruf erfolgen kann – etwa durch ein neues Testament, durch Vernichtung der Urkunde oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. § 2253 selbst stellt lediglich klar, dass der Widerruf grundsätzlich zulässig ist.

Der Begriff „Erblasser“ meint die Person, die das Testament errichtet hat. „Verfügung“ ist jede einzelne Bestimmung im Testament, z. B. die Einsetzung eines Erben oder die Anordnung eines Vermächtnisses.

Wann sie gilt

  • Ein Vater verfasst ein Testament, das seinen ältesten Sohn als Alleinerben einsetzt. Nach einem Zerwürfnis möchte er das gesamte Testament widerrufen.
  • Eine Erblasserin setzt in einem Testament eine Freundin als Erbin ein und verfügt ein Vermächtnis für eine andere Person. Später möchte sie nur das Vermächtnis streichen, das Testament aber im Übrigen bestehen lassen.
  • Ein Erblasser hat ein Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet. Nachdem die Notlage vorbei ist, will er dieses Testament widerrufen und ein ordentliches Testament errichten.
  • Jemand hat ein handschriftliches Testament verfasst, das er später in seinen persönlichen Unterlagen nicht mehr wiederfindet. Er möchte den Widerruf durch eine neue Erklärung sicherstellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Widerruf nur durch ein neues Testament erfolgen kann – die Art und Weise des Widerrufs ist in §§ 2254, 2255, 2256 und 2258 geregelt.
  • Dass ein mündlicher oder formloser Widerruf ausreicht – § 2253 erlaubt zwar den Widerruf, die Wirksamkeit hängt jedoch von der Einhaltung der in den Folgeparagraphen vorgeschriebenen Form ab.
  • Dass der Widerruf eines Widerrufs in § 2253 enthalten ist – diese Situation ist speziell in § 2257 geregelt.
  • Dass das Testament nach dem Tod des Erblassers noch widerrufen werden kann – der Widerruf ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB