§ 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen (§ 2255)

Vernichtung oder bestimmte Veränderungen einer Testamentsurkunde begründen die Vermutung der Aufhebungsabsicht (§ 2255 BGB).

Amtlicher Text § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 2255 BGB kann ein Testament widerrufen werden, indem der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, die üblicherweise den Willen zur Aufhebung ausdrücken. Dazu zählen etwa das Zerreißen, Verbrennen oder Durchstreichen des gesamten Textes. Die bloße Beschädigung ohne Aufhebungsabsicht genügt nicht.

Hat der Erblasser die Urkunde in dieser Weise zerstört oder verändert, wird gesetzlich vermutet, dass er das Testament aufheben wollte. Diese Vermutung kann jedoch erschüttert werden, wenn Umstände auf eine andere Absicht hindeuten. Die Vorschrift gilt nur für die physische Urkunde, nicht für Kopien oder Entwürfe.

Der Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung ist eine Alternative zum Widerruf durch ein späteres Testament (§ 2254) oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256).

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser zerreißt sein handschriftliches Testament und wirft die Fetzen weg.
  • Jemand verbrennt sein notarielles Testament im Kamin.
  • Ein Testator streicht sämtliche Textzeilen seines Testaments mit einem dicken Marker durch und schreibt 'ungültig' darauf.
  • Eine Person schneidet die Testamentsurkunde mit einer Schere in mehrere Stücke.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße mündliche Erklärung gegenüber Zeugen, das Testament solle nicht mehr gelten, fällt nicht unter § 2255.
  • Das Verlieren oder Verlegen der Urkunde ohne Zerstörungsabsicht begründet keinen Widerruf nach dieser Vorschrift.
  • Die Änderung einzelner Erbeinsetzungen in einem Testament ohne Aufhebung des gesamten Dokuments wird nicht von § 2255, sondern von den Regeln zur Testamentsänderung erfasst.

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