§ 2257 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung §2257

§ 2257 BGB: Wird der Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, gilt im Zweifel die ursprüngliche Verfügung als wirksam.

Amtlicher Text § 2257 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand eine letztwillige Verfügung (z.B. ein Testament) errichtet und diese später durch ein neues Testament widerruft, dann aber auch diesen Widerruf widerruft (also den Widerruf aufhebt), dann gilt im Zweifel die ursprüngliche Verfügung als wirksam – so als ob der erste Widerruf nie stattgefunden hätte.

Dies ist eine Auslegungsregel: Wenn der Erblasser nichts Gegenteiliges erkennen lässt, wird angenommen, dass er die ursprüngliche Verfügung wieder in Kraft setzen wollte. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Widerrufe, die selbst durch Testament erfolgt sind (§ 2254). Andere Widerrufsarten (z.B. Vernichtung nach § 2255 oder Rücknahme aus amtlicher Verwahrung nach § 2256) fallen nicht darunter.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser hat in einem handschriftlichen Testament (§ 2247) seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt, widerruft dieses Testament durch ein notarielles Testament (§ 2232) zugunsten seiner Tochter und widerruft später auch das notarielle Testament – im Zweifel lebt das erste Testament wieder auf.
  • Ein Ehegatte errichtet mit seinem Partner ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265), widerruft seine Verfügung durch ein eigenhändiges Testament (§ 2247) und widerruft dann auch dieses Widerrufstestament – im Zweifel gilt das gemeinschaftliche Testament wieder.
  • Ein Erblasser hat ein Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249) errichtet, widerruft es durch ein öffentliches Testament (§ 2232) und widerruft später das öffentliche Testament – § 2257 bringt im Zweifel das Nottestament wieder zur Geltung.
  • Ein Erblasser setzt in einem Testament eine Stiftung als Erbin ein, widerruft dieses Testament durch ein späteres Testament (§ 2258) und widerruft anschließend auch das spätere Testament – nach § 2257 wird die Stiftung im Zweifel wieder Erbin.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Glaube, dass der Widerruf eines Widerrufs automatisch die ursprüngliche Verfügung wiederherstellt, auch wenn der Widerruf durch Vernichtung des Testaments (§ 2255) erfolgte – tatsächlich gilt § 2257 nur für Widerrufe durch Testament (§ 2254).
  • Glaube, dass die Vorschrift auch für den Widerruf eines Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256) gilt – das ist nicht der Fall.
  • Glaube, dass bei Widerruf eines Widerrufs stets die ursprüngliche Verfügung gilt, ohne Ausnahme – tatsächlich gilt dies nur 'im Zweifel', d.h. wenn der Erblasser nichts anderes gewollt hat.
  • Glaube, dass die Vorschrift den Widerruf eines Widerrufs unabhängig davon regelt, ob der ursprüngliche Widerruf in einem Testament oder auf andere Weise erfolgte – nein, sie setzt voraus, dass der Widerruf selbst durch Testament erfolgt ist.

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