Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit für Erbvertrag § 2275
§ 2275 BGB: Unbeschränkt Geschäftsfähige können als Erblasser einen Erbvertrag schließen. Beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige sind ausgeschlossen.
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2275 BGB legt fest, dass ein Erbvertrag nur von einer Person wirksam geschlossen werden kann, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Der Erblasser – also die Person, die über ihr Vermögen von Todes wegen verfügt – muss diese volle Geschäftsfähigkeit besitzen.
Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer nicht beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Minderjährige, unter Betreuung stehende Personen mit Einwilligungsvorbehalt und dauerhaft Geisteskranke sind daher ausgeschlossen.
Die Vorschrift gilt nur für den Erblasser. Die andere Vertragspartei muss nicht unbeschränkt geschäftsfähig sein, jedoch nicht geschäftsunfähig, da der Vertrag als solcher den allgemeinen Regeln unterliegt.
Wann sie gilt
- Ein Minderjähriger möchte mit seinem Onkel einen Erbvertrag schließen, in dem er den Onkel als Erben einsetzt.
- Eine Person unter Vollbetreuung mit Einwilligungsvorbehalt versucht, einen Erbvertrag mit ihrer Lebensgefährtin notariell beurkunden zu lassen.
- Ein an Demenz erkrankter, geschäftsunfähiger Senior unterschreibt in einer lichten Minute einen Erbvertrag.
- Ein volljähriger, aber unter vorläufiger Betreuung stehender Patient will einen Erbvertrag abschließen, bevor die Betreuung rechtskräftig wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Formvorschriften für den Erbvertrag (zwingende notarielle Beurkundung) sind nicht in § 2275 enthalten, sondern in den Regelungen zur Form.
- Die Testierfähigkeit für ein Testament wird nicht von § 2275 erfasst, sondern von anderen Vorschriften.
- Die Anfechtung eines Erbvertrags wegen Willensmängeln ist nicht in § 2275 geregelt, sondern in den Anfechtungsvorschriften.
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