§ 2270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wechselbezügliche Verfügungen § 2270

Regelt gegenseitige Abhängigkeit von Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament. Nichtigkeit oder Widerruf einer Verfügung macht die andere unwirksam.

Amtlicher Text § 2270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
  • (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
  • (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2270 BGB regelt, wann Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten voneinander abhängig sind (wechselbezügliche Verfügungen). Wenn eine solche Verfügung nichtig ist oder widerrufen wird, wird die andere automatisch unwirksam.

Die Vorschrift vermutet eine solche Abhängigkeit in zwei typischen Fällen: wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken, oder wenn ein Ehegatte dem anderen eine Zuwendung macht und für den Fall des Überlebens eine Person begünstigt wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt oder nahe steht.

Die Regelung gilt nur für letztwillige Verfügungen wie Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Wahl des Erbrechts, nicht für andere Verfügungen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden das Vermögen an die Kinder fallen soll. Der Widerruf der Erbeinsetzung des einen Ehegatten macht auch die Verfügung zugunsten der Kinder unwirksam.
  • Ein Ehegatte vermacht dem anderen ein Grundstück und verfügt, dass dieses nach dessen Tod an den Bruder des Schenkers fallen soll. Bei Nichtigkeit des Vermächtnisses wird auch die Verfügung zugunsten des Bruders unwirksam.
  • Zwei Ehegatten setzen in einem gemeinschaftlichen Testament den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein und bestimmen, dass bei dessen Tod die Nichte des Erstversterbenden Erbin wird. Widerruft der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung der Nichte, so wird auch die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Erbe des Erstversterbenden unwirksam.
  • Ein Ehepaar verfügt, dass der Längstlebende den gemeinsamen Sohn als Erben einsetzen soll, und der Sohn eine Auflage erfüllen muss. Die Auflage und die Erbeinsetzung sind wechselbezüglich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es gilt nicht für Verfügungen, die nicht Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder die Wahl des Erbrechts betreffen, z.B. Teilungsanordnungen oder Enterbungen.
  • Es gilt nicht für Verfügungen in einem Erbvertrag; dazu gelten die §§ 2278 ff.
  • Es gilt nicht, wenn die Ehegatten nicht verheiratet sind oder das Testament nicht gemeinschaftlich ist.
  • Es gilt nicht für den Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten; dieser ist in § 2271 geregelt.

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