Vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen § 2278
In einem Erbvertrag sind nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des Erbrechts als vertragsmäßige Verfügungen zulässig. § 2278 BGB.
- (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
- (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, in dem die Vertragschließenden Verfügungen von Todes wegen treffen können. § 2278 legt fest, welche Arten von Verfügungen in einem solchen Vertrag verbindlich vereinbart werden dürfen.
Erlaubt sind nur vier Kategorien: Die Erbeinsetzung (wer Erbe wird), Vermächtnisse (Zuwendungen einzelner Gegenstände), Auflagen (Verpflichtungen, die der Erbe oder Vermächtnisnehmer erfüllen muss) sowie die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (z.B. ausländisches Recht).
Alle anderen Verfügungen, etwa die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung, können nicht vertragsmäßig in einem Erbvertrag getroffen werden. Sie bleiben anderen Gestaltungsformen wie dem Testament vorbehalten, sind aber nach § 2278 im Erbvertrag unzulässig.
Wann sie gilt
- Zwei Ehepartner schließen einen Erbvertrag und setzen sich gegenseitig als Erben ein.
- Ein Erblasser setzt in einem Erbvertrag ein Vermächtnis für einen Freund aus, z.B. ein bestimmtes Kunstwerk.
- In einem Erbvertrag wird angeordnet, dass der Erbe das Grab des Erblassers pflegen muss (Auflage).
- Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf ihren Erbfall das Recht eines anderen Staates angewendet wird.
- Ein Erblasser versucht, in einem Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker zu ernennen – dies ist nach § 2278 nicht zulässig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, dass in einem Erbvertrag auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vertragsmäßig vereinbart werden kann – § 2278 erlaubt dies nicht.
- Es wird angenommen, dass ein Erbvertrag eine Teilungsanordnung enthalten kann – diese ist nicht in der Liste der zulässigen Verfügungen enthalten.
- Einige meinen, dass ein Erbvertrag die Form eines gemeinschaftlichen Testaments ersetzen kann – das gemeinschaftliche Testament ist in § 2267 geregelt, nicht in § 2278.
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