Persönlicher Abschluss eines Erbvertrags (§ 2274)
Der Erblasser muss einen Erbvertrag persönlich abschließen; eine Vertretung ist nicht zulässig. § 2274 BGB regelt das persönliche Erfordernis.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2274 BGB bestimmt, dass der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich abschließen kann. Das bedeutet, dass er bei der Beurkundung selbst anwesend sein und den Vertrag eigenhändig unterzeichnen muss. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag, in dem der Erblasser von Todes wegen Verfügungen trifft. Anders als bei einem Testament, das grundsätzlich auch eigenhändig errichtet werden kann, ist beim Erbvertrag stets notarielle Beurkundung erforderlich. Die persönliche Anwesenheit des Erblassers ist dabei unverzichtbar.
Die Vorschrift gilt nur für den Abschluss des Erbvertrags. Für die Anfechtung oder den Widerruf gelten eigene Regelungen (§§ 2281, 2271 BGB). Die Form des Erbvertrags ist in § 2276 BGB geregelt, die Voraussetzungen in § 2275 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar möchte einen Erbvertrag schließen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein und den Vertrag unterschreiben.
- Ein alleinstehender Erblasser will seinen Neffen als Erben einsetzen, kann aber aufgrund einer Krankheit nicht persönlich zum Notar gehen. Eine Vertretung ist nicht möglich.
- Ein Erblasser möchte einen Erbvertrag mit einem Dritten schließen, der ihm Vermögen hinterlässt. Er muss persönlich handeln, auch wenn er einen Vertreter bevollmächtigt hat.
- Ein Erblasser, der im Ausland lebt, möchte einen Erbvertrag in Deutschland schließen. Er muss persönlich erscheinen, kann nicht per Post oder über einen Vertreter handeln.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Form des Erbvertrags (z.B. ob eigenhändig oder notariell) – dies regelt § 2276 BGB.
- Die Möglichkeit, einen Erbvertrag durch einen Vertreter zu schließen – § 2274 schließt dies aus.
- Die Anfechtung eines Erbvertrags – diese ist in § 2281 BGB geregelt.
- Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Erbvertrags (z.B. Geschäftsfähigkeit) – siehe § 2275 BGB.
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