Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers – § 2288 BGB
Regelung bei absichtlicher Beeinträchtigung eines vertragsmäßigen Vermächtnisses: Wertersatz oder Verschaffungspflicht des Erben.
- (1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
- (2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2288 BGB schützt den Bedachten eines vertragsmäßigen Vermächtnisses (Erbvertrag) vor absichtlichen Beeinträchtigungen durch den Erblasser. Zerstört, beseitigt oder beschädigt der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, tritt an dessen Stelle der Wert, soweit der Erbe die Leistung nicht mehr bewirken kann.
Veräußert oder belastet der Erblasser den Gegenstand in gleicher Absicht, muss der Erbe ihn dem Bedachten verschaffen oder die Belastung beseitigen. War die Verfügung eine Schenkung, hat der Bedachte einen direkten Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2287 BGB, wenn er vom Erben keinen Ersatz erlangen kann.
Wann sie gilt
- Der Erblasser verbrennt das Gemälde, das er im Erbvertrag seiner Nichte vermacht hat.
- Der Erblasser verschenkt das Grundstück, das Gegenstand eines vertragsmäßigen Vermächtnisses ist, an einen Freund.
- Der Erblasser verkauft das Auto, das im Erbvertrag dem Sohn versprochen wurde, an einen Dritten.
- Der Erblasser beschädigt vorsätzlich die Uhr, die er im Erbvertrag dem Enkel zugewendet hat.
- Der Erblasser entfernt die wertvolle Vase aus dem Nachlass, um sie dem Bedachten zu entziehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gewöhnliche testamentarische Vermächtnisse (ohne Erbvertrag) – hier gelten andere Vorschriften.
- Unbeabsichtigte oder fahrlässige Beeinträchtigungen des Vermächtnisgegenstands.
- Beeinträchtigungen durch den Erben oder Dritte, nicht durch den Erblasser selbst.
- Schenkungen des Erben an Dritte – § 2287 BGB betrifft nur Schenkungen des Erblassers.
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