Vorrang des Erbvertrags vor Testamenten § 2289
§ 2289 BGB bestimmt, dass frühere und spätere Testamente unwirksam sind, soweit sie das Recht aus einem Erbvertrag beeinträchtigen.
- (1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
- (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser rechtlich an seine vertraglichen Zusagen. Nach § 2289 BGB verliert ein älteres Testament automatisch seine Wirkung, sobald dessen Inhalt das Recht einer im Erbvertrag bedachten Person beeinträchtigen würde.
Ebenso wenig kann der Erblasser die vertraglichen Vereinbarungen nachträglich durch ein neues Testament einseitig abändern. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist unwirksam, soweit sie den vertraglich Bedachten beeinträchtigt. Eine Ausnahme besteht für Fälle eines Rücktritts unter den Voraussetzungen von § 2297.
Eine Sonderregelung betrifft pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge. Gegenüber diesen bleiben nachträgliche Anordnungen des Erblassers unter den Voraussetzungen von § 2338 zulässig.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser hat vor Jahren ein handschriftliches Testament verfasst und schließt später einen Erbvertrag ab, der demselben Gegenstand betrifft.
- Der Erblasser setzt nach Abschluss eines Erbvertrags in einem neuen Testament eine andere Person als Erben für das Vertragserbe ein.
- Ein Erblasser ordnet in einem späteren Testament für ein überschuldetes Kind eine Pflichtteilsbeschränkung im Rahmen von § 2338 an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schenkungen zu Lebzeiten, die das spätere Erbe verringern.
- Der einseitige Rücktritt vom Erbvertrag außerhalb der Voraussetzungen von § 2297.
- Die einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags durch alle Vertragsparteien.
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