§ 2293 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktritt vom Erbvertrag bei Vorbehalt § 2293

§ 2293 BGB: Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vorbehalten hat. Ohne Vorbehalt ist Rücktritt ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 2293 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erblasser kann von einem Erbvertrag nur zurücktreten, wenn er sich dieses Recht im Vertrag ausdrücklich vorbehalten hat. Ein stillschweigender Vorbehalt genügt nicht; die Vertragsurkunde muss den Vorbehalt enthalten.

Fehlt der Rücktrittsvorbehalt, bleibt der Erbvertrag bindend. Andere Rücktrittsgründe wie Verfehlungen des Bedachten sind in § 2294 geregelt.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser schließt einen Erbvertrag mit seiner Tochter, behält sich aber schriftlich das Recht vor, jederzeit zurückzutreten. Später ändert er seine Meinung und tritt zurück.
  • In einem Erbvertrag zwischen Geschwistern wird vereinbart, dass jeder das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen, wenn der andere in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
  • Ein kinderloses Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein, ohne Rücktrittsvorbehalt. Nach der Scheidung möchte einer der Ehegatten den Vertrag auflösen, kann es aber nicht nach § 2293.
  • Ein Erblasser behält sich den Rücktritt vor, übt ihn aber nie aus – der Vertrag bleibt wirksam und der Bedachte erbt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Erblasser auch ohne Vorbehalt zurücktreten kann, wenn der Bedachte den Erblasser schwer beleidigt hat. (Dies ist in § 2294 geregelt.)
  • Dass ein gemeinschaftliches Testament wie ein Erbvertrag behandelt wird und nach § 2293 widerrufen werden kann. (Gemeinschaftliche Testamente unterliegen anderen Regeln, z.B. § 2292.)
  • Dass der Erblasser den Erbvertrag durch ein späteres Testament aufheben kann. (Das ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 2291, 2292 möglich, nicht nach § 2293.)

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