Vertragserben beeinträchtigende Schenkung – § 2287
§ 2287 BGB: Schenkungen mit Absicht zur Beeinträchtigung des Vertragserben können nach Erbfall zurückgefordert werden. Verjährung beginnt mit Erbfall.
- (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
- (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2287 BGB behandelt Schenkungen des Erblassers, die gezielt den Vertragserben benachteiligen sollen. Der Vertragserbe ist derjenige, der durch einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht, diesen Vertragserben zu beeinträchtigen, kann der Vertragserbe nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Der Anspruch richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt mit dem Erbfall. Wichtig ist, dass die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers nachgewiesen werden muss. Die Norm schützt die vertragliche Bindung des Erbvertrags vor Umgehung durch Schenkungen unter Lebenden.
Wann sie gilt
- Der Erblasser schenkt seinem Freund kurz vor dem Tod ein wertvolles Gemälde, um es dem Vertragserben zu entziehen.
- Der Erblasser überträgt ein Grundstück an seinen Neffen ohne Gegenleistung, mit der Absicht, den im Erbvertrag Bedachten zu benachteiligen.
- Der Erblasser spendet größere Geldbeträge an einen Verein, um das Erbe des Vertragserben zu schmälern.
- Der Erblasser schenkt seinem Lebensgefährten eine Immobilie, die im Erbvertrag dem Vertragserben versprochen war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schenkungen ohne Beeinträchtigungsabsicht – diese sind nach § 2286 BGB grundsätzlich wirksam.
- Schenkungen, die vor Abschluss des Erbvertrags erfolgten – hier greift § 2287 nicht.
- Beeinträchtigungen von Vermächtnisnehmern – diese werden durch § 2288 BGB geschützt.
- Fälle, in denen der Vertragserbe die Erbschaft ausschlägt – dann entsteht kein Anspruch aus § 2287.
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