Rücktritt vom Erbvertrag durch Testament § 2297
Ist ein Erblasser zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt, kann er nach dem Tod des Vertragspartners die Verfügung durch Testament aufheben (§ 2297 BGB).
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2297 regelt den Fall, dass ein Erblasser zum Rücktritt von einem Erbvertrag berechtigt ist, der andere Vertragspartner jedoch verstorben ist. Normalerweise erklärt man den Rücktritt gegenüber dem Vertragspartner. Nach dessen Tod gibt es diesen Empfänger nicht mehr, weshalb die Aufhebung stattdessen durch ein Testament erfolgt.
Voraussetzung ist stets das Bestehen eines Rücktrittsrechts. Beruht der Rücktritt auf einer Verfehlung des Bedachten nach § 2294, gelten für die formwirksame Aufhebung im Testament die Vorgaben des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser hat sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten und möchte nach dem Tod des Vertragspartners die Erbeinsetzung widerrufen.
- Der Vertragserbe begeht nach dem Tod des erstverstorbenen Partners eine Verfehlung im Sinne des § 2294, woraufhin der Erblasser seine Verfügung aufhebt.
- Ein Erblasser hebt seine vertragsmäßige Verfügung per Testament auf, weil ein vertraglich oder gesetzlich eingeräumter Rücktrittsgrund vorliegt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Rücktritt zu Lebzeiten beider Vertragspartner, welcher durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolgt.
- Die gänzliche Aufhebung des Erbvertrags im Einvernehmen aller Beteiligten durch einen Aufhebungsvertrag.
- Die freie Testamentsänderung ohne ein ausdrücklich geregeltes oder gesetzliches Rücktrittsrecht.
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