§ 2338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteilsbeschränkung bei Überschuldung § 2338

Erblasser können den Pflichtteil überschuldeter oder verschwenderischer Abkömmlinge beschränken, etwa durch Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung (§ 2338).

Amtlicher Text § 2338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
  • (2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt es Erblassern, den Pflichtteil eines Kindes oder Enkels einzuschränken, wenn die Person stark überschuldet ist oder zur Verschwendung neigt und dadurch ihr künftiger Erwerb erheblich gefährdet wird. Das Vermögen soll dadurch vor unmittelbarem Zugriff geschützt und für die Familie erhalten werden.

Der Erblasser kann bestimmen, dass nach dem Tod des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das Zugewendete als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer erhalten. Zudem kann für die Lebenszeit des Abkömmlings eine Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker angeordnet werden. In diesem Fall steht dem Abkömmling lediglich der jährliche Reinertrag aus dem Vermögen zu.

Die Beschränkung wird jedoch unwirksam, wenn der Abkömmling sich bis zum Erbfall dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die Überschuldung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr besteht.

Wann sie gilt

  • Ein Vater möchte verhindern, dass der Pflichtteil seines überschuldeten Sohnes direkt an dessen Gläubiger fließt, und setzt für das Pflichtteilsgut Nacherbschaft für die Enkelkinder fest.
  • Mutter ordnet für den Pflichtteil einer Tochter Testamentsvollstreckung an, da diese ihr Geld unkontrolliert ausgibt, damit ihr nur die jährlichen Erträge ausgezahlt werden.
  • Ein Erblasser beschränkt den Pflichtteil eines verschuldeten Kindes im Testament, das Kind gleicht jedoch vor dem Erbfall alle Schulden vollständig aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die vollständige Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser; dies ist in § 2333 geregelt.
  • Die genauen Formvorschriften und Regelungen zur Beweislast für eine solche Anordnung; diese richten sich nach § 2336.
  • Der nachträgliche Verlust des Pflichtteilsanspruchs wegen Erbunwürdigkeit; dafür gilt § 2339.

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