§ 2294 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen § 2294

§ 2294 BGB erlaubt dem Erblasser den Rücktritt von einer vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag, wenn der Bedachte eine schwere Verfehlung begeht.

Amtlicher Text § 2294 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Person in einem Erbvertrag bindend als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, kann diese Verfügung nicht ohne Weiteres einseitig geändert werden. Die Vorschrift des § 2294 BGB eröffnet dem Erblasser jedoch eine Rücktrittsmöglichkeit, falls sich der Bedachte einer gravierenden Verfehlung schuldig macht.

Der Maßstab für eine solche Verfehlung entspricht den gesetzlichen Gründen für eine Pflichtteilsentziehung. Dies umfasst schwerwiegende Taten, etwa wenn der Bedachte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, ein schweres Vergehen gegen sie begeht oder Unterhaltspflichten böswillig verletzt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Bedachte gar nicht zum Kreis der gesetzlich pflichtteilsberechtigten Personen gehört, wie etwa bei rahmenfremden Dritten. Für den Rücktritt wird in diesem Fall hypothetisch geprüft, ob die Verfehlung eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

Wann sie gilt

  • Ein im Erbvertrag als Vertragserbe eingesetzter Neffe greift den Erblasser körperlich an oder bedroht ihn massiv.
  • Die im Erbvertrag bedachte Person begeht eine vorsätzliche schwere Straftat gegen den Ehepartner des Erblassers.
  • Ein im Erbvertrag bedachtes Kind verletzt böswillig seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem bedürftigen Erblasser.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Blosse Beziehungsabkühlung, Entfremdung oder gewöhnliche Familienstreitigkeiten ohne schwerwiegende Pflichtverletzung.
  • Der freie Widerruf eines gewöhnlichen Einzeltestaments, für den kein besonderer Grund vorliegen muss.
  • Der Rücktritt, weil der Bedachte eine vereinbarte Pflegeleistung nicht mehr erbringt (hierfür gilt § 2295 BGB).

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