§ 2295 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktritt bei Aufhebung der Gegenleistung § 2295

Fällt die Pflicht des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen oder Unterhalt vor dem Tod des Erblassers weg, kann dieser vom Erbvertrag zurücktreten.

Amtlicher Text § 2295 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist eine Erbeinsetzung oder eine sonstige vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag daran geknüpft, dass der Bedachte dem Erblasser zu Lebzeiten wiederkehrende Leistungen wie Unterhalt oder Pflege schuldet, besteht ein enger Zusammenhang zwischen Erbeinsetzung und Gegenleistung.

Wird diese Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben, verliert die letztwillige Verfügung ihren Zweck. Der Erblasser erhält in diesem Fall das Recht, von der entsprechenden vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag zurückzutreten.

Wann sie gilt

  • Ein Erbvertrag setzt den Neffen zum Erben ein, weil dieser sich zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet hat, und diese Rentenpflicht wird einvernehmlich aufgelöst.
  • Die Vertragsparteien heben eine im Erbvertrag vereinbarte Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber dem Erblasser vor dessen Ableben auf.
  • Eine vertraglich vereinbarte Pflege- und Betreuungspflicht zugunsten des Erblassers wird vor dem Erbfall aufgehoben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Bedachte stellt die vereinbarten Pflegeleistungen eigenmächtig ein, ohne dass die rechtliche Verpflichtung aufgehoben wurde.
  • Der Erblasser möchte sich ohne vereinbarte Gegenleistung oder Vorbehalt von einer Bindung im Erbvertrag lösen.
  • Die Pflicht zur Erbringung der Versorgungsleistungen endet erst durch den Tod des Erblassers.

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