§ 2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertrag über Verfügung von Todes wegen nichtig – § 2302

§ 2302 BGB: Verträge, die jemanden zu einer Verfügung von Todes wegen verpflichten oder davon abhalten, sind nichtig. Testierfreiheit unbeschränkbar.

Amtlicher Text § 2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2302 BGB verbietet jeden Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Testament zu errichten, nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Solche Verträge sind von vornherein nichtig.

Die Testierfreiheit ist damit unbeschränkbar: Niemand kann sich wirksam verpflichten, eine letztwillige Verfügung zu treffen oder zu unterlassen. Ein bloßes Versprechen im Testament oder ein Erbvertrag nach den §§ 2274 ff. sind dagegen nicht von dieser Vorschrift erfasst.

Wer also etwa einem Pfleger im Gegenzug für Pflegeleistungen vertraglich zusichert, ihn zu beerben, kann dieses Versprechen jederzeit durch ein neues Testament widerrufen – der Vertrag ist nach § 2302 nichtig.

Wann sie gilt

  • Ein älterer Herr unterschreibt einen schriftlichen Vertrag mit seiner Nachbarin, in dem er verspricht, sie als Alleinerbin einzusetzen, falls sie ihn pflegt.
  • Zwei Geschwister vereinbaren notariell, dass keiner von ihnen ein Testament errichten wird, damit das gesetzliche Erbe unverändert bleibt.
  • Eine Frau erhält eine Geldzahlung dafür, dass sie ihr bestehendes Testament aufhebt und kein neues mehr errichtet.
  • Ein Vater verspricht seinem Sohn in einem formlosen Vertrag, das Haus nicht im Testament einer anderen Person zuzuwenden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (vgl. §§ 2265 ff.) – dieses ist ein Testament, kein Vertrag, und daher nicht von § 2302 erfasst.
  • Ein Erbvertrag (vgl. §§ 2274 ff.) – dieser ist ein besonderer Vertrag über letztwillige Verfügungen, der gesondert geregelt ist und nicht unter § 2302 fällt.
  • Eine Schenkung von Todes wegen (vgl. § 2301) – sie unterliegt eigenen Regeln und ist als solche nicht nach § 2302 nichtig.

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