Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil, § 2315
Schenkungen zu Lebzeiten werden nur dann auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat.
- (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
- (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
- (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten eine Zuwendung macht, wird diese nicht automatisch auf den späteren Pflichtteil angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn der Erblasser schon bei der Hingabe der Zuwendung bestimmt hat, dass der Wert angerechnet werden soll.
Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Entscheidend ist der Wert zu dem Zeitpunkt, an dem die Zuwendung erfolgt ist.
Ist die pflichtteilsberechtigte Person ein Abkömmling des Erblassers, gelten bei deren Wegfall vor dem Erbfall ergänzende gesetzliche Vorschriften für die Anrechnung.
Wann sie gilt
- Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Grundstück und vereinbart im Notarvertrag ausdrücklich, dass die Schenkung auf ihren Pflichtteil angerechnet wird.
- Eine Mutter überweist ihrem Sohn einen Geldbetrag mit dem schriftlichen Vermerk, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist.
- Ein Erblasser wendet einem Kind zu Lebzeiten eine Eigentumswohnung zu und legt bei der Übergabe die Anrechnung auf den Pflichtteil fest.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schenkungen, bei denen der Erblasser erst nachträglich im Testament eine Anrechnung auf den Pflichtteil anordnet.
- Der Ausgleich von Vorempfängen unter Abkömmlingen ohne ausdrückliche Anrechnungsbestimmung.
- Ergänzungsansprüche wegen Schenkungen an dritte Personen.
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