§ 2325 verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten leerläuft. Absatz 1 gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann er den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Gerechnet wird also mit einem fiktiven, um die Schenkung erhöhten Nachlass.
Absatz 2 regelt die Bewertung und unterscheidet dabei zwei Fälle. Eine verbrauchbare Sache – typischerweise Geld – wird mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Ein anderer Gegenstand wird mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls angesetzt; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, wird nur dieser angesetzt. Bei einer verschenkten Immobilie gilt also der niedrigere von beiden Werten, was Wertsteigerungen zwischen Schenkung und Erbfall abfedert.
Absatz 3 enthält die Regel, nach der am häufigsten gesucht wird, das sogenannte Abschmelzungsmodell: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger; sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Eine Schenkung vor sechs Jahren zählt also noch zu vier Zehnteln. Satz 3 enthält die Ausnahme, die viele Gestaltungen scheitern lässt: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe – zwischen Eheleuten läuft die Zehnjahresfrist zu Lebzeiten also gar nicht. Entscheidend ist außerdem, dass der Gegenstand tatsächlich "geleistet" wurde: Behält sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte vor, kann der Fristbeginn hinausgeschoben sein. Wer den Anspruch verfolgen will, braucht zuerst Auskunft nach § 2314.