§ 2325 BGB

Pro Jahr ein Zehntel weniger Pflichtteil (§ 2325 BGB)

Schenkungen schmelzen pro Jahr um ein Zehntel ab und sind nach zehn Jahren unberücksichtigt. Bei Ehegatten beginnt die Frist erst bei Auflösung der Ehe.

Amtlicher Text § 2325 BGB — Deutschland
  • (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
  • (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
  • (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2325 verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten leerläuft. Absatz 1 gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann er den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Gerechnet wird also mit einem fiktiven, um die Schenkung erhöhten Nachlass.

Absatz 2 regelt die Bewertung und unterscheidet dabei zwei Fälle. Eine verbrauchbare Sache – typischerweise Geld – wird mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Ein anderer Gegenstand wird mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls angesetzt; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, wird nur dieser angesetzt. Bei einer verschenkten Immobilie gilt also der niedrigere von beiden Werten, was Wertsteigerungen zwischen Schenkung und Erbfall abfedert.

Absatz 3 enthält die Regel, nach der am häufigsten gesucht wird, das sogenannte Abschmelzungsmodell: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger; sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Eine Schenkung vor sechs Jahren zählt also noch zu vier Zehnteln. Satz 3 enthält die Ausnahme, die viele Gestaltungen scheitern lässt: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe – zwischen Eheleuten läuft die Zehnjahresfrist zu Lebzeiten also gar nicht. Entscheidend ist außerdem, dass der Gegenstand tatsächlich "geleistet" wurde: Behält sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte vor, kann der Fristbeginn hinausgeschoben sein. Wer den Anspruch verfolgen will, braucht zuerst Auskunft nach § 2314.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hat das Haus wenige Jahre vor dem Tod auf ein Kind übertragen.
  • Größere Geldbeträge wurden zu Lebzeiten an einen Dritten verschenkt.
  • Eine Immobilie wurde unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen.
  • Die Schenkung liegt neun Jahre zurück und die Anrechnung ist streitig.
  • Zwischen Eheleuten wurde Vermögen übertragen und ein Kind verlangt Ergänzung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Zehnjahresfrist läuft bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe – Absatz 3 Satz 3 sagt das ausdrücklich.
  • Er erfasst keine entgeltlichen Übertragungen. Wer einen angemessenen Gegenwert erhalten hat, hat nicht geschenkt.
  • Er gibt keinen Anspruch gegen den Beschenkten selbst; dieser haftet nur nachrangig nach § 2329, wenn der Erbe nicht verpflichtet ist.
  • Er ersetzt keine Auskunft. Um überhaupt rechnen zu können, ist der Anspruch aus § 2314 nötig.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Vier Jahre vor seinem Tod überträgt ein Vater das Wohnhaus auf eines seiner beiden Kinder. Im Nachlass befinden sich danach nur noch geringe Ersparnisse. Das andere Kind, im Testament nicht bedacht, hält seinen Pflichtteil für wertlos.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 gibt einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat; Absatz 3 schmilzt die Schenkung ab: Sie wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, danach für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Der Fall hängt am Zeitpunkt des Leistungserfolgs – und daran, ob dieser überhaupt eingetreten ist: Bei einem vorbehaltenen Nießbrauch beginnt die Frist unter Umständen nicht zu laufen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Das übernehmende Kind zahlt dem anderen einen Ergänzungsbetrag, der die abgeschmolzene Anrechnung und einen etwaigen Nießbrauch berücksichtigt, in drei Jahresraten; das Haus bleibt in seiner Hand.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Frau hat ihrem Ehemann acht Jahre vor ihrem Tod ein Wertpapierdepot übertragen. Ihr Kind aus erster Ehe verlangt Pflichtteilsergänzung; der Ehemann verweist darauf, die Übertragung liege lange zurück.

Wie der Wortlaut greift

Die Abschmelzungsregel des Absatzes 3 hat eine Ausnahme, die genau solche Fälle betrifft: Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Der Fall hängt daher nicht an den acht Jahren, sondern daran, dass die Ehe bis zum Tod bestand – dann wird die Zuwendung in voller Höhe berücksichtigt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Ehemann zahlt den Ergänzungsbetrag auf Grundlage des zwischen beiden abgestimmten Depotwerts am Tag der Übertragung, verteilt auf vier Halbjahresraten; damit sind alle Ansprüche aus dem Erbfall erledigt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2325 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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