§ 2311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wert des Nachlasses für Pflichtteilsberechnung § 2311

Für Pflichtteilsberechnung: Nachlasswert zum Erbfall maßgeblich. Voraus des Ehegatten außer Ansatz. Schätzung; Erblasserbestimmung nicht bindend. (§ 2311)

Amtlicher Text § 2311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
  • (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Angehörige (wie Kinder, Eltern, Ehegatte) auch dann verlangen können, wenn der Erblasser sie im Testament nicht bedacht hat. § 2311 bestimmt, wie der Wert des Nachlasses für die Berechnung dieses Pflichtteils zu ermitteln ist.

Maßgeblich ist der Bestand und der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, also des Todes des Erblassers. Spätere Wertänderungen sind unerheblich. Bei der Berechnung für Abkömmlinge (Kinder, Enkel) und Eltern des Erblassers wird der dem überlebenden Ehegatten zustehende Voraus nicht berücksichtigt. Der Voraus ist ein zusätzlicher Anspruch des Ehegatten auf bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke.

Der Wert ist durch Schätzung zu ermitteln, wenn er nicht genau feststeht. Eine vom Erblasser selbst in seinem Testament getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend – der Erbe oder das Gericht muss den tatsächlichen Wert ermitteln.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe möchte den Pflichtteil eines enterbten Kindes berechnen und muss den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt feststellen.
  • Der überlebende Ehegatte verlangt seinen Voraus, und der Pflichtteil eines Abkömmlings wird unter Außerachtlassung dieses Voraus berechnet.
  • Der Erblasser hat in seinem Testament einen unrealistisch niedrigen Wert für ein Grundstück angegeben; der Pflichtteilsberechtigte verlangt eine Schätzung des tatsächlichen Werts.
  • Der Nachlass enthält unsichere Forderungen oder bedingte Rechte; deren Wert wird nach § 2311 durch Schätzung ermittelt.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter möchte wissen, ob der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes oder zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblich ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe des Pflichtteils selbst – das regelt § 2303 BGB.
  • Die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil – das regelt § 2315 BGB.
  • Die Auskunftspflicht des Erben über den Nachlass – das regelt § 2314 BGB.
  • Die Pflichtteilslast bei Vermächtnissen – das regelt § 2318 BGB.

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