§ 2314 löst das praktische Grundproblem des Pflichtteilsrechts: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, dessen Höhe vom Nachlasswert abhängt – und er weiß in aller Regel nicht, was zum Nachlass gehört. Absatz 1 Satz 1 gibt ihm deshalb, sofern er nicht selbst Erbe ist, einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Auskunft heißt vollständige Aufstellung der Aktiva und Passiva zum Todeszeitpunkt, in der Regel auch Angaben zu ausgleichungs- und ergänzungsrelevanten Zuwendungen.
Satz 2 gibt zwei weitere Rechte: Der Berechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden, und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Wertermittlungsanspruch ist eigenständig – bei einer Immobilie bedeutet er in der Regel ein Sachverständigengutachten, und der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, er halte den Verkehrswert für offensichtlich. Satz 3 erlaubt zu verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist das schärfste Mittel, weil der Notar den Bestand eigenständig zu ermitteln hat und nicht nur beurkundet, was der Erbe erklärt.
Absatz 2 regelt die Kosten in einem Satz: Sie fallen dem Nachlass zur Last. Der Pflichtteilsberechtigte muss Gutachten und notarielles Verzeichnis also nicht vorfinanzieren; wirtschaftlich mindern die Kosten den Nachlass und damit mittelbar auch seinen eigenen Anspruch. Wichtig ist die Reihenfolge in der Praxis: erst Auskunft, dann Wertermittlung, dann Bezifferung. Wer sofort einen Betrag fordert, ohne die Grundlagen zu kennen, verhandelt im Dunkeln. Für Schenkungen des Erblassers erstreckt sich das Auskunftsinteresse auf die Angaben, die für den Ergänzungsanspruch nach § 2325 nötig sind.