§ 2314 BGB

Auskunft, Wertermittlung & Notar verlangen (§ 2314 BGB)

Laut § 2314 BGB hat der Erbe Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Wertermittlung und Notarverzeichnis sind verlangbar; Kosten trägt der Nachlass.

Amtlicher Text § 2314 BGB — Deutschland
  • (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  • (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2314 löst das praktische Grundproblem des Pflichtteilsrechts: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, dessen Höhe vom Nachlasswert abhängt – und er weiß in aller Regel nicht, was zum Nachlass gehört. Absatz 1 Satz 1 gibt ihm deshalb, sofern er nicht selbst Erbe ist, einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Auskunft heißt vollständige Aufstellung der Aktiva und Passiva zum Todeszeitpunkt, in der Regel auch Angaben zu ausgleichungs- und ergänzungsrelevanten Zuwendungen.

Satz 2 gibt zwei weitere Rechte: Der Berechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden, und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Wertermittlungsanspruch ist eigenständig – bei einer Immobilie bedeutet er in der Regel ein Sachverständigengutachten, und der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, er halte den Verkehrswert für offensichtlich. Satz 3 erlaubt zu verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist das schärfste Mittel, weil der Notar den Bestand eigenständig zu ermitteln hat und nicht nur beurkundet, was der Erbe erklärt.

Absatz 2 regelt die Kosten in einem Satz: Sie fallen dem Nachlass zur Last. Der Pflichtteilsberechtigte muss Gutachten und notarielles Verzeichnis also nicht vorfinanzieren; wirtschaftlich mindern die Kosten den Nachlass und damit mittelbar auch seinen eigenen Anspruch. Wichtig ist die Reihenfolge in der Praxis: erst Auskunft, dann Wertermittlung, dann Bezifferung. Wer sofort einen Betrag fordert, ohne die Grundlagen zu kennen, verhandelt im Dunkeln. Für Schenkungen des Erblassers erstreckt sich das Auskunftsinteresse auf die Angaben, die für den Ergänzungsanspruch nach § 2325 nötig sind.

Wann sie gilt

  • Der Erbe weigert sich, dem enterbten Kind mitzuteilen, was im Nachlass war.
  • Der Wert einer geerbten Immobilie ist zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem streitig.
  • Es besteht der Verdacht, dass der Erblasser kurz vor dem Tod größere Beträge verschenkt hat.
  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll verlangt werden.
  • Streit darüber, wer die Kosten des Gutachtens trägt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gilt nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist – Absatz 1 setzt ausdrücklich voraus, dass er es nicht ist.
  • Er verschafft keinen Zugriff auf Nachlassgegenstände; der Pflichtteil bleibt ein Geldanspruch nach § 2303.
  • Er richtet sich gegen den Erben, nicht gegen Banken oder Dritte; Auskünfte von dort sind gesondert zu erlangen.
  • Die Kostentragung durch den Nachlass bedeutet nicht, dass sie den Erben allein treffen – sie mindern den Nachlass insgesamt.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein enterbtes Kind erfährt nach dem Erbfall nichts über den Bestand des Nachlasses. Die Alleinerbin teilt lediglich mit, es sei ohnehin kaum etwas da gewesen, und legt nichts vor.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 gibt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – und auf Verlangen darauf, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Fall hängt an der Voraussetzung des Absatzes 1: Der Anspruch besteht nur, wenn der Berechtigte nicht selbst Erbe ist. Die Kosten fallen nach Absatz 2 dem Nachlass zur Last.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Erbin lässt binnen drei Monaten ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen; auf dieser Grundlage wird der Pflichtteil berechnet und binnen weiterer sechs Wochen ausgezahlt.

Veranschaulichendes Beispiel

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer vermieteten Wohnung. Der Erbe nennt einen Wert, der dem Pflichtteilsberechtigten deutlich zu niedrig erscheint; er möchte eine unabhängige Bewertung.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 Satz 2 sieht ausdrücklich vor, dass der Berechtigte verlangen kann, den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen; die Kosten trägt nach Absatz 2 der Nachlass. Der Fall hängt daran, dass die Wertermittlung ein eigener Anspruch neben der Auskunft ist – der Erbe muss sie ermöglichen, auch wenn er den eigenen Ansatz für richtig hält. Was der Nachlass an Kosten trägt, mindert allerdings auch den Pflichtteil.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide einigen sich auf einen von ihnen gemeinsam benannten Sachverständigen und erkennen dessen Wert als Berechnungsgrundlage an; die Gutachtenkosten werden aus dem Nachlass beglichen.

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