§ 2316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil – § 2316

§ 2316 BGB regelt die Ausgleichung von Vorempfängen und Pflegeleistungen bei der Berechnung des Pflichtteils mehrerer Abkömmlinge im Erbfall.

Amtlicher Text § 2316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
  • (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
  • (3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
  • (4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, bestimmt sich der Pflichtteil danach, was bei der gesetzlichen Erbteilung unter Berücksichtigung von Ausgleichungspflichten entfallen würde. Dazu zählen Zuwendungen zu Lebzeiten sowie besondere Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht ausgeschlossen ist, wird bei der Berechnung nicht mitgezählt.

Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen. Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

Soll eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil angerechnet werden, kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte ihres Wertes zur Anrechnung.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser hinterlässt mehrere Kinder, von denen ein Kind zu Lebzeiten eine Ausstattung erhalten hat, die bei der Pflichtteilsberechnung auszugleichen ist.
  • Ein Abkömmling hat den Erblasser über längere Zeit gepflegt und verlangt die Berücksichtigung dieser Pflegeleistung nach § 2057a beim Pflichtteil.
  • Eine Zuwendung soll sowohl nach § 2315 auf den Pflichtteil angerechnet als auch nach Absatz 1 unter den Abkömmlingen ausgeglichen werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schenkungen an Personen, die keine Abkömmlinge sind (geregelt in den Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung).
  • Die reine Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil ohne Ausgleichung unter mehreren Abkömmlingen (geregelt in § 2315).
  • Auskunftsansprüche bezüglich des Bestands des Nachlasses (geregelt in den Vorschriften zur Auskunftspflicht des Erben).

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