§ 2317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteilsanspruch Entstehung und Übertragbarkeit § 2317

Der Pflichtteilsanspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall und kann vererbt oder übertragen werden. § 2317 BGB regelt Entstehung und Übertragbarkeit.

Amtlicher Text § 2317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
  • (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzliches Recht bestimmter naher Angehöriger auf einen Mindestanteil am Nachlass, wenn sie enterbt oder unzureichend bedacht wurden. § 2317 regelt, wann dieser Anspruch entsteht und welche Eigenschaften er hat.

(1) Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, also genau in dem Augenblick, in dem der Erblasser stirbt. Vorher besteht kein Pflichtteilsanspruch, auch nicht als Anwartschaft.

(2) Der Anspruch ist vererblich: Stirbt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall, geht sein Anspruch auf seine eigenen Erben über. Er ist auch übertragbar, d.h. der Berechtigte kann ihn durch Abtretung oder Verkauf auf eine andere Person übertragen.

Wann sie gilt

  • Ein enterbtes Kind erfährt vom Tod seines Vaters – mit dem Erbfall entsteht sein Pflichtteilsanspruch.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter stirbt einen Tag nach dem Erbfall, ohne den Anspruch geltend gemacht zu haben – der Anspruch geht auf seine Erben über.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter verkauft seinen Anspruch an einen Dritten, um sofort Geld zu erhalten.
  • Ein Gläubiger pfändet den Pflichtteilsanspruch des Schuldners und lässt ihn sich abtreten.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter tritt seinen Anspruch an seinen Anwalt als Sicherheit ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe des Pflichtteils – diese berechnet sich nach den §§ 2310, 2311 BGB.
  • Die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers – geregelt in § 2325 BGB.
  • Die Auskunftspflicht des Erben über den Nachlass – geregelt in § 2314 BGB.
  • Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft – geregelt in § 2308 BGB.

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