§ 2321 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung § 2321

Regelt die Pflichtteilslast, wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis ausschlägt: Begünstigter trägt sie bis zur Höhe des erlangten Vorteils.

Amtlicher Text § 2321 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2321 BGB regelt, wer die Pflichtteilslast zu tragen hat, wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein ihm zugewendetes Vermächtnis ausschlägt. Im Verhältnis der Erben und Vermächtnisnehmer zueinander muss derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils übernehmen.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist eine Person, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung aus dem Nachlass, die der Erblasser angeordnet hat. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis aus, fällt der Vorteil anderen zu. Diese müssen dann die Pflichtteilslast tragen – jedoch nur bis zum Wert des Vorteils, den sie durch die Ausschlagung erhalten.

Wann sie gilt

  • Der pflichtteilsberechtigte Sohn schlägt ein ihm vermachtes Auto aus. Die Tochter, die dadurch das Auto erhält, muss die Pflichtteilslast in Höhe des Autowerts tragen.
  • Die pflichtteilsberechtigte Ehefrau schlägt ein Vermächtnis über ein Ferienhaus aus. Der Nacherbe, der das Haus erhält, trägt die Pflichtteilslast bis zum Wert des Hauses.
  • Ein pflichtteilsberechtigter Freund schlägt ein Vermächtnis über eine Kunstsammlung aus. Mehrere Miterben teilen sich den Vorteil und tragen die Pflichtteilslast anteilig entsprechend dem erlangten Vorteil.
  • Der Pflichtteilsberechtigte ist zugleich Erbe und erhält ein Vorausvermächtnis, das er ausschlägt. Der andere Erbe profitiert davon und trägt die Pflichtteilslast in Höhe dieses Vorteils.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, was gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis annimmt; dies ergibt sich aus § 2318 BGB.
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist und sein Erbteil ausschlägt; dies regelt § 2320 BGB.
  • Sie betrifft nicht die Berechnung der Höhe des Pflichtteils oder des Vorteils; hierfür sind die §§ 2310 bis 2317 maßgeblich.
  • Sie erstreckt sich nicht auf Schenkungen des Erblassers; dafür sind die §§ 2325 bis 2329 zuständig.

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