§ 2318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kürzung von Vermächtnissen bei Pflichtteilslast § 2318

Nach § 2318 BGB kann der Erbe Vermächtnisse und Auflagen kürzen, um die Pflichtteilslast verhältnismäßig auf sich und den Vermächtnisnehmer zu verteilen.

Amtlicher Text § 2318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
  • (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
  • (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Muss ein Erbe Auszahlungen an Pflichtteilsberechtigte leisten, verringert dies den verbleibenden Wert des Nachlasses. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Erben, die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen teilweise zu verweigern, damit die finanzielle Pflichtteilslast verhältnismäßig zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer aufgeteilt wird.

Das Recht zur Kürzung schützt den Erben davor, Pflichtteilsansprüche Dritter allein aus seinem verbleibenden Erbteil tragen zu müssen. Auch Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte tragen somit einen anteiligen Abzug mit.

Grenzen der Kürzung bestehen bei besonders geschützten Personen. Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, darf die Kürzung nur so weit gehen, dass ihm mindestens sein eigener Pflichtteil verbleibt. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, darf er das Vermächtnis oder die Auflage ebenfalls nur insoweit kürzen, als dies zur Sicherung seines eigenen Pflichtteils erforderlich ist.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe wird von einem enterbten Kind auf den Pflichtteil in Geld in Anspruch genommen und verringert deshalb die Auszahlung eines im Testament angeordneten Geldvermächtnisses.
  • Eine Alleinerbin wendet einem Dritten ein Vermächtnis zu und verweigert dessen vollständige Erfüllung, weil der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten den Nachlass belastet.
  • Ein Vermächtnisnehmer, der zugleich pflichtteilsberechtigt ist, erhält sein Vermächtnis wegen der Pflichtteilsforderung eines weiteren Abkömmlings gekürzt, behält jedoch seinen eigenen Pflichtteilsbetrag.
  • Ein Alleinerbe, der selbst als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt ist, kürzt eine testamentarische Auflage, um seinen eigenen Pflichtteil ungeschmälert zu sichern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der vollständige Wegfall der Leistungspflicht bei Ausschlagung des Vermächtnisses, was in § 2321 geregelt ist.
  • Die Ausgleichung der Pflichtteilslast im Verhältnis zwischen mehreren Miterben, die unter § 2319 fällt.
  • Abweichende Bestimmungen des Erblassers zur Verteilung der Pflichtteilslast im Testament, welche nach § 2324 Vorrang haben.

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